Aus den Revieren - Änderungen im Jagdrecht
Im Oktober 2018 wurde das Niedersächsische Landesjagdgesetz (NJagdG) novelliert. Insbesondere die Änderungen in den §§ 4 Jagdhunde und 32 Füttern sollen hier exemplarisch dargestellt werden.
Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind überjagende Hunde nunmehr vom Nachbarn zu dulden, wenn dieser zwei Wochen vor der Jagd informiert wurde und zumutbare organisatorische Maßnahmen ergriffen wurden, das Überjagen zu verhindern.
Die Fütterung von Schalenwild außerhalb von Notzeiten ist durch die Jagdgesetznovelle künftig nur noch in Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Jagdbehörde zulässig.
Das komplette Niedersächsische Landesjagdgesetz (NJagdG) finden Sie HIER!